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   FG Köln, 07.06.2006 - 10 K 6348/02   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2006,5786
FG Köln, 07.06.2006 - 10 K 6348/02 (https://dejure.org/2006,5786)
FG Köln, Entscheidung vom 07.06.2006 - 10 K 6348/02 (https://dejure.org/2006,5786)
FG Köln, Entscheidung vom 07. Juni 2006 - 10 K 6348/02 (https://dejure.org/2006,5786)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Wohnsitz in der BRD; Aktivitätsklausel DBA-Polen

  • rechtsportal.de

    Wohnsitz in der BRD; Aktivitätsklausel DBA-Polen

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Unbeschränkte/beschränkte Steuerpflicht: - Wohnsitz in der BRD; Aktivitätsklausel DBA-Polen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Deutsche Steuerpflicht für einen unbeschränkt steuerpflichtigen Inländer für eine polnische Betriebsstätte bei engerer persönlicher und wirtschaftlicher Beziehung zum deutschen Staat; Ausnahme der deutschen Steuerpflicht nach dem Doppelbesteuerungsabkommens (DBA) Polen ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2006, 1490
  • EFG 2006, 1491
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (24)

  • BFH, 16.12.1998 - I R 40/97

    Schweiz: "Ständige Wohnstätte" i.S. des Art. 4 DBA-Schweiz

    Auszug aus FG Köln, 07.06.2006 - 10 K 6348/02
    Eine ständige tatsächliche Nutzung dieser Wohnung ist nicht Begriffsmerkmal eines Wohnsitzes (§ 8 AO 1977; BFH-Urteil vom 16. Dezember 1998 I R 40/97, BFHE 187, 544, BStBl II 1999, 207).

    Da der Begriff auch im inländischen Steuerrecht nicht näher bestimmt ist, kann auch auf eine solche Vorschrift nicht zurückgegriffen werden (BFH-Urteil vom 16. Dezember 1998 I R 40/97, BFHE 187, 544, BStBl II 1999, 207).

    Die im BFH-Urteil von 23. Oktober 1985 I R 274/82 (BFHE 145, 48, BStBl II 1986, 133) beiläufig geäußerte Auffassung, wonach eine Wohnstätte grundsätzlich nur anzunehmen sei, wenn die Wohnung nach Größe und Ausstattung ein den Lebensverhältnissen des Steuerpflichtigen entsprechendes Heim biete, ist durch die gegenteilige Klarstellung im Kommentar zum OECD-Musterabkommen aus 1977 (OECD-MustAbk) überholt (BFH-Urteil vom 16. Dezember 1998 I R 40/97, BFHE 187, 544, BStBl II 1999, 207).

    Deshalb muss die "ständige" Wohnstätte begrifflich ein qualifizierter Wohnsitz sein, ohne jedoch "das ständige Heim" oder der "Mittelpunkt der Lebensinteressen" bzw. das "Lebenszentrum" des Steuerpflichtigen sein zu müssen (BFH-Urteil vom 16. Dezember 1998 I R 40/97, BFHE 187, 544, BStBl II 1999, 207).

  • BFH, 13.03.1996 - II R 39/94

    Grunderwerbsteuerbefreiungsgesetz als revisibles Recht das der Überprüfung des

    Auszug aus FG Köln, 07.06.2006 - 10 K 6348/02
    Auf die beantragte Beweiserhebung kann es nur verzichten, wenn es auf das Beweismittel für die Entscheidung nicht ankommt oder das Gericht die Richtigkeit der durch das Beweismittel zu beweisenden Tatsachen zugunsten der betreffenden Parteien unterstellt oder das Beweismittel nicht erreichbar ist (BFH-Urteil vom 13. März 1996 II R 39/94, BFH/NV 1996, 757).

    Das FG ist jedoch nicht verpflichtet, unsubstantiierten Beweisanträgen nachzugehen (BFH-Urteil vom 13. März 1996 II R 39/94, BFH/NV 1996, 757).

  • BFH, 02.03.2005 - VII B 142/04

    Einzelrichter; Rückübertragung auf den Senat

    Auszug aus FG Köln, 07.06.2006 - 10 K 6348/02
    Die Mitwirkungspflicht ist Teil des Untersuchungsgrundsatzes, indem sie den Beteiligten verpflichtet, an den von Amts wegen durchzuführenden Untersuchungen mitzuwirken (BFH-Urteile vom 23. August 1994 VII R 134/92, BFH/NV 1995, 570, vom 13. März 1985 I R 7/81, BFHE 145, 502, BStBl II 1986, 318, und vom 15. Februar 1989 X R 16/86, BFHE 156, 38, BStBl II 1989, 462; BFH-Beschluss vom 2. März 2005 VII B 142/04, BFH/NV 2005, 1576).

    Je weniger der Beteiligte seiner prozessualen Mitwirkungspflicht zur Aufarbeitung des Streitstoffes nachkommt, desto mehr ist es ihm verwehrt, sich auf eine Verletzung der Sachaufklärungspflicht durch das Gericht zu berufen (BFH-Beschlüsse vom 29. April 1999 VII B 253/98, BFH/NV 1999, 1481, vom 2. März 2005 VII B 142/04, BFH/NV 2005, 1576) .

  • FG Köln, 22.11.2011 - 10 K 4200/08

    Zur deutschen Steuerpflicht eines polnischen Handelsgewerbetreibenden mit

    Anschließend wies der erkennende Senat die hiergegen erhobene Klage 10 K 6348/02 mit Urteil vom 7. Juni 2006 als unbegründet zurück.

    Der Senat verweist insoweit zur Begründung auf das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 24. April 2007 I R 64/06 und sein Urteil vom 7. Juni 2006 10 K 6348/02.

    Wegen der Begründung verweist er auf sein Urteil vom 7. Juni 2006 10 K 6348/02.

    Insoweit verweist der Senat zur Begründung ebenfalls auf das Urteil vom 7. Juni 2006 10 K 6348/02.

  • BFH, 24.04.2007 - I R 64/06

    Wohnsitz im steuerrechtlichen Sinne; Voraussetzungen für eine

    Die gegen diesen Bescheid gerichtete Klage hat das Finanzgericht (FG) abgewiesen (FG Köln, Urteil vom 7. Juni 2006 10 K 6348/02); sein Urteil ist in Entscheidungen der Finanzgerichte 2006, 1490 abgedruckt.
  • BFH, 17.09.2014 - I R 83/12

    Keine Bindung an Feststellungen in einem Vorprozess - Zurückverweisung der Sache

    Die gegen diesen Bescheid gerichtete Klage wies das Finanzgericht (FG) ab (FG Köln, Urteil vom 7. Juni 2006  10 K 6348/02, Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2006, 1490).

    Denn das FG hatte in dem vorangegangenen Urteil vom 7. Juni 2006 im Verfahren 10 K 6348/02 verfahrensfehlerfrei festgestellt, dass der Kläger sich nicht nur besuchsweise in dem ehemals gemeinsamen Haus der Eheleute aufgehalten, sondern dieses weiterhin "als eigenes" genutzt habe.

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